Erbrecht auf den Philippinen

Erbrecht auf den Philippinen – und was man als Ausländer darüber wissen sollte!

Internet-Zitat: Wer mit einem philippinischen Lebenspartner verheiratet ist und dieser stirbt, geht der Landbesitz durch Vererbung legal in die Hände des Ausländers über. Dieser kann das Land bewohnen oder verkaufen. Gleiches gilt ggf. auch für ausl. Kinder, die aus dieser Ehe hervorgegangen sind.


Das ist in allen Fällen bis auf einen einzigen hoffnungsfrohes Wunschdenken. Aber auch das Gegenteil ist nicht richtig:

 

Internet-Zitat: Wenn die philippinische Partnerin stirbt, wird es problematisch, da die philippinische Verwandtschaft erben wird. Für diesen Fall am besten mit einem guten Anwalt rechtzeitig eine Lösung suchen (zB Vorrecht auf langfristige Miete).



Die Frage der sogenannten „Succession“, also der Erbnachfolge, ist im Civil Code of the Philippines, Title IV, Successions, in Artikel 774 – 1105 geregelt. Sie bemerken es schon: das Thema Erbfolge benötigt zu dessen Regelung in allen möglichen Fällen nicht weniger als 331 Artikel. Wir greifen einmal drei Fälle von den vielen möglichen heraus, die Sie am ehesten betreffen könnten:

Grundsätzlich gilt, dass die Erben Ihrer verstorbenen Ehefrau sich von „nachher“ zu „vorher“ bewegen, dass also, ausser Ihnen als Ehemann, zuerst ihre Kinder (nachher), und, wenn solche nicht vorhanden, ihre Eltern (vorher) erbberechtigt sind. Den besten Fall für Sie beschreibt Art. 900 dieses Gesetzes: Wenn der Witwer (also Sie) der einzige Überlebende ist, (also keine Kinder und die Eltern bereits verstorben) so ist er berechtigt, die Hälfte des nachgelassenen Vermögens der verstorbenen Ehefrau zu erben, und die Erblasserin kann über die andere Hälfte testamentarisch frei bestimmen. Wenn also Ihre Ehefrau testamentarisch Ihnen auch die andere Hälfte voll überträgt, dann, aber nur dann, bekommen Sie alles.

Wenn beim Tode Ihrer Ehefrau kein Testament vorhanden ist, sie keine Kinder hat, auch keine aus einer früheren Ehe oder uneheliche, aber ihre Eltern noch leben, dann erben Sie die Hälfte, und ihre Eltern, oder ein Elternteil, die andere Hälfte (Art. 797 und 798)

Wenn aber Ihre Ehefrau Kinder hat, aus der Ehe mit Ihnen, aus früheren Ehen und / oder uneheliche, dann bilden Sie mit diesen Kindern eine Erbengemeinschaft, ohne dass Sie dabei besondere Vorrechte hätten. Nehmen wir an: Sie und, sagen wir, ein Kind aus Ihrer Ehe, ein Kind aus früherer Ehe Ihrer Frau und, sagen wir (zur Verdeutlichung unseres Beispiels) drei uneheliche Kinder, bilden dann eine Gemeinschaft von vier gleichberechtigten Erben, weil das Erbrecht uneheliche Kinder, egal wie viele, als eine Erbklasse (also juristisch als einen Erben) zusammenfasst, die den ihnen zustehenden Anteil an der Erbmasse (in unserem Beispiel einen Viertel) zu gleichen Teilen unter sich aufteilt.

Nicht in auf- und absteigender Linie Verwandte, also Brüder, Schwestern, Neffen, Nichten, und deren Kinder, sind nachrangig und erben in allen drei vorgenannten Fällen nicht. Diese kommen erst im Artikel 1001 zum Zug, wo es heisst:

„Sollten Brüder und Schwester oder deren Kinder mit dem Witwer (also mit Ihnen) überleben, dann ist der letztere (also Sie) berechtigt, die Hälfte der Erbschaft zu bekommen, und die Brüder und Schwestern und deren Kinder erhalten die andere Hälfte.“

Die Anwendung des Artikels 1001 setzt aber voraus, dass keine eigenen Kinder der Verstorbenen vorhanden und ihre Eltern ebenfalls bereits verstorben sind, und dass Ihre Ehefrau kein Testament zu Ihren Gunsten (siehe Art 900, oben) gemacht hat.

Ein Testament, das Sie als Alleinerben (universal heir) einsetzt, ist nichtig und kann ohne weiteres vor Gericht angefochten werden.

Das Gesetz sieht keine Regelung vor, welcher Wert dem Grundstück, um das es ja hauptsächlich geht, oder gehen sollte, zugrunde gelegt wird. Das könnte der in der Tax Declaration genannte Steuerwert sein, oder der zonale Wert, oder auch der eigentliche Verkehrswert, oder irgendetwas dazwischen. Sie müssten sich also mit den Kindern oder allenfalls mit den Eltern ihrer Ehefrau, oder gegebenfalls mit ihren Geschwistern auf einer gemeinsam akzeptierten Basis verständigen.

Sie können aber im Falle des Todes Ihrer Frau finanziell trotzdem mit einem „blauen Auge“ davon kommen, wenn Sie ausser dem Grundstück alle weiteren Vermögenswerte, auch das Haus, unter Ihrem eigenen Namen halten, und für diese Werte Ihre Ehefrau testamentarisch als Erbin einsetzen. In diesem Fall würde es sich in der genannten Situation im wesentlichen nur um das Grundstück drehen. Allerdings unterliegt Ihr Testament auch in den Philippinen den gesetzlichen Bestimmungen des Staates, dessen Bürger Sie sind. Sieht also das Erbrecht Ihres Heimatstaates einen Pflichtteil vor, z.B. für Kinder aus einer früheren Ehe und andere unter diesen Pflichtteil fallende Erben, dann müssten Sie das in Ihrem Testament entsprechend berücksichtigen.

Und natürlich zeigt in dieser Situation die Lösung über eine Corporation ihre grosse Stärke: verstirbt Ihre philippinische Ehefrau, dann gehen, insofern es das Grundstück betrifft, nur ihre Stimmanteile an der Gesellschaft in die Erbmasse über, idealerweise 30%. Die Parzelle selbst wird unberührt von Erbschaftsansprüchen weiterhin von der Gesellschaft gehalten. Umgekehrt können auch Sie Ihre 40% Anteile an die Gesellschaft testamentarisch auf Ihre Ehefrau übertragen.